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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.2005 - 1 M 74/05   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.2005 - 1 M 74/05 (https://dejure.org/2005,24184)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.08.2005 - 1 M 74/05 (https://dejure.org/2005,24184)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 (https://dejure.org/2005,24184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung von naturschutzrechtlichen Baueinstellungsverfügungen und Nutzungsuntersagungen; "Warnfunktion bzw. Signalfunktion" als Sinn und Zweck der besonderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2022 - 1 M 441/22

    Behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in

    Der Suspensiveffekt nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 VwGO ist der Grundsatz; er ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93, 94; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 -, juris Rn. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es vor diesem Hintergrund im Grundsatz einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. Beschluss des Senats vom 10. November 2004 - 1 M 242/04 - Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 -, juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 18. September 2001 -1 DB 26.01 - und 31. Januar 2002 - 1 DB 2/02 -, jeweils juris; ebenso OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 3 B 136/04 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 07. April 2004 - 2 BS 91/04 -, SächsVBl 2004, 238 - zitiert nach juris; VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 19 ZS 01.2356 -, NVwZ-RR 2002, 646).

    Es ist dabei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu benennen, also ein solches, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt bereits im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug rechtfertigt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 -, juris Rn. 10).

    Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/05 -, NVwZ-RR 2007, 21, 23 - zitiert nach juris Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 -, juris Rn. 11).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2023 - 3 L 199/11

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Modernisierung und

    Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren teilweise - nämlich betreffend die Nutzungsuntersagung - Erfolg hatte (VG Greifswald, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 5 B 901/05 - OVG Greifswald, Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 - juris), blieb die in der Hauptsache erhobene Klage hinsichtlich des Wohnhauses über drei Instanzen erfolglos (VG Greifswald, Urteil vom 12. März 2008 - 5 A 902/05 - OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2012 - 1 L 94/08 - juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 B 41.12 - juris).

    Mit ihren Ausführungen beruft sich die Klägerin zum Teil auf Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 10. August 2005 zum Az. 1 M 74/05 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur naturschutzrechtlichen Nutzungsuntersagung.

    c) Soweit die Klägerin eine Divergenz zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald rügt, die im naturschutzrechtlichen Eilverfahren ergangen ist (Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 -) und nach der das Nationalparkamt durch die wiederholte Befreiungserteilung bei der Klägerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen habe, dass sie bei Abweichungen von der Baugenehmigung auf eine erneute naturschutzrechtliche Befreiung habe vertrauen dürfen, zumal ein geändertes oder anderes Vorhaben die naturschutzrechtlichen Belange nicht wesentlich anders berühren würde, stehen nicht einander widersprechende abstrakte Rechtssätze in Rede, sondern unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsanwendung.

  • VG Greifswald, 11.08.2017 - 2 B 1456/17

    Einstweiliger Antrag gegen Sofortvollzug der Untersagung einer gewerblichen

    Abstrakte Erwägungen sind deshalb regelmäßig unzureichend; erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, auf die sich die Erwägungen beziehen können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 - Juris Rn. 9 ff. m.w.Nw.; BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26/01 - Juris Rn. 6).

    Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 a.a.O. Rn. 11).

    Soweit von der Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten für den Sofortvollzug von Untersagungsverfügungen für die einzelfallbezogene Begründung des Sofortvollzugs die Darlegung des Interesses an der Unterbindung der illegalen Nutzung für ausreichend gehalten wird (vgl. für die baurechtliche Nutzungsuntersagung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 06.01.2016 - 3 M 340/15 - Juris Rn. 6), ist dies jedenfalls nicht auf die Fälle übertragbar, in denen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, ohne deren Berücksichtigung die Begründung des Sofortvollzugs sich nicht als konkret, substantiiert und schlüssig erweist (vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 a.a.O. Rn. 20 ff. - zur naturschutzrechtlichen Nutzungsuntersagung).

  • VG Greifswald, 28.08.2017 - 2 B 1179/17

    Tierschutzrechtliche Erlaubnis des gewerbsmäßigen Betreibens eines Reitbetriebs

    Abstrakte Erwägungen sind deshalb regelmäßig unzureichend; erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, auf die sich die Erwägungen beziehen können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 - Juris Rn. 9 ff. m.w.Nw.; BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26/01 - Juris Rn. 6).

    Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.08.2005 a.a.O. Rn. 11).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09

    Rechtsnachfolge in Polizeipflicht - Erbbauberechtigter

    Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 - NordÖR 2006, 34; vgl. BVerwG, U. v. 18.09.2001 -1 DB 26/01 - und 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - jeweils juris; ebenso OVG Bautzen, B. v. 07.04.2004 - 2 BS 91/04 - SachsVBl 2004, 238; VGH München, B. v. 14.02.2002 - 19 ZS 01.2356 - NVwZ-RR 2002, 646).

    Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 - a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2012 - 1 L 94/08

    Naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung

    Mit Beschluss vom 10. August 2005 (1 M 74/05, NordÖR 2006, 34ff.) stellte der Senat auf Antrag und Beschwerde der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für das Wohnhaus wieder her.

    Er hält an seinen Ausführungen im Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 - (veröffentlicht NordÖR 2006, 34ff. und bei juris) fest.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2006 - 3 M 73/05

    Ergänzung

    Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2007 - 1 M 18/07

    Nutzungsuntersagung nach Erneuerung einer Steganlage in einem Naturschutzgebiet

    Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (Satz 2; vgl. näher zu den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Beschl. des Senats v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -, NordÖR 2005, 416; vgl. auch Beschl. v. 11.04.2006 - 1 M 3/06 - betreffend einen Holzsteg).

    Die Errichtung eines Stegs unterscheidet sich insoweit in vielfältiger Hinsicht grundlegend von dem besonders gelagerten Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 - (NordÖR 2005, 416) zugrundelag (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.04.2006 - 1 M 3/06).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 1 L 105/12

    Bestandsschutz eines Badesteges in einem Nationalpark

    Richtigerweise ist das Verwaltungsgericht von der Flächenbeschreibung und Abgrenzung des Nationalparkes gemäß § 2 NationalparkVO und der kartenmäßigen Darstellung dieser Grenze (§ 2 Abs. 4 NationalparkVO) ausgegangen (vgl. zur räumlichen Abgrenzung des Nationalparks OVG Greifswald, Beschl. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -, juris Rn. 51).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.10.2008 - 3 M 108/08

    Anzahl der Abfallbehälter; Zweitwohnung; Befreiung; Melderegister

    Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -).
  • VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14

    Rücknahme einer gesetzlichen Weiterbildungsermächtigung

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